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   VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767   

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VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767 (https://dejure.org/2022,45410)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767 (https://dejure.org/2022,45410)
VG Augsburg, Entscheidung vom 06. Oktober 2022 - Au 9 K 22.30767 (https://dejure.org/2022,45410)
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Volltextveröffentlichung

  • BAYERN | RECHT

    VwGO § 113 Abs. 1 S. 1; VwGO § 113 Abs. 5 S. 1; AsylG § 3; AsylG § 4; AsylG § 30; AufenthG § 60 Abs. 5; AufenthG § 60 Abs. 7
    Keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Irak)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (16)

  • BVerwG, 04.07.2019 - 1 C 45.18

    Trotz Abschiebungsschutzes einzelner Mitglieder der Kernfamilie ist bei der

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Eine Verletzung des Art. 3 EMRK kommt in besonderen Ausnahmefällen auch bei "nichtstaatlichen" Gefahren aufgrund prekärer Lebensbedingungen in Betracht, bei denen ein "verfolgungsmächtiger Akteur" (§ 3c AsylG) fehlt, wenn die humanitären Gründe gegen die Ausweisung "zwingend" mit Blick auf die allgemeine wirtschaftliche Situation und die Versorgungslage betreffend Nahrung, Wohnraum und Gesundheitsversorgung sind (BVerwG, U. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 12).

    Das für Art. 3 EMRK erforderliche "Mindestmaß an Schwere" (vgl. hierzu BVerwG, U. v. 4.7.2019 - 1 C 45.18 -, juris, Rn. 13) kann erreicht sein, wenn die Personen ihren existentiellen Lebensunterhalt nicht sichern können, kein Obdach finden oder keinen Zugang zu einer medizinischen Basisbehandlung erhalten.

  • BVerwG, 08.08.2018 - 1 B 25.18

    Abschiebungsverbot; Bulgarien; Extremgefahr; Flüchtlinge; Lebensverhältnisse;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Die Unmöglichkeit der Sicherung des Lebensunterhalts kann auf der Verhinderung eines Zugangs zum Arbeitsmarkt oder auf dem Fehlen staatlicher Unterstützungsleistungen beruhen (vgl. BVerwG, B. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn.11).

    Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U. v. 5.11.2019 - 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen.

  • EuGH, 19.03.2019 - C-297/17

    Ibrahim - Vorlage zur Vorabentscheidung - Raum der Freiheit, der Sicherheit und

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    In seiner jüngeren Rechtsprechung stellt der Gerichtshof der Europäischen Union darauf ab, ob sich die betroffene Person "unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not" befindet, "die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere, sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigte oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzte, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre" (EuGH, U. v. 19.3.2019 - C-297/17 -, juris, Rn. 90).
  • BVerwG, 25.11.1997 - 9 C 58.96

    Abschiebungsschutz für kranke Asylbewerber bei unzureichenden medizinischen

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Dieser Vorschrift setzt eine individuelle und konkrete zielstaatsbezogene Gefahr voraus (BVerwG, U.v. 25.11.1997 - 9 C 58.96 - juris Rn. 3 ff.).
  • BVerwG, 24.05.2006 - 1 B 118.05

    Verfahrensrecht, Sachaufklärungspflicht, eigene Sachkunde, Krankheit,

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Die befürchtete Verschlechterung muss zu einer erheblichen Gesundheitsgefahr führen, also eine Gesundheitsbeeinträchtigung von besondere Intensität erwarten lassen (vgl. BVerwG, B.v. 24.5.2006 - 1 B 118.05 - juris Rn. 4).
  • BVerwG, 03.04.2001 - 9 C 22.00

    Teilbarkeit von Abschiebungsandrohung und Ausreisefrist;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Die Abschiebung kann in diesen Fällen lediglich nicht vollzogen werden, bevor die Behörde erneut eine Frist gesetzt und diese abgelaufen ist (vgl. BVerwG, U.v. 3.4.2001 - 9 C 22/00 - juris).
  • OVG Niedersachsen, 24.09.2019 - 9 LB 136/19

    Wahrscheinlichkeit einer Gruppenverfolgung von Yeziden in dem Distrikt Sindjar in

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Obwohl die Sicherheitslage im Irak prekär ist, liegt keine allgemeine Situation einer solchen extremen allgemeinen Gewalt vor, die es rechtfertigt, Rückkehrern generell Abschiebungsschutz gem. § 60 Abs. 5 AufenthG i.S.v. Art. 3 EMRK zu gewähren (vgl. NdsOVG, U.v. 24.9.2019 - 9 LB 136/19 - juris Rn. 128 ff).
  • EGMR, 05.11.2019 - 32218/17

    A.A. c. SUISSE

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Im Ergebnis kommt es auf eine Würdigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls an (EGMR, U. v. 5.11.2019 - 32218/17-, NVwZ 2020, 538 Rn. 40; BVerwG, B. v. 8.8.2018 - 1 B 25.18 -, juris, Rn. 11), wobei neben der Bewertung der tatsächlichen Lage in der Heimatregion des Rückkehrers zahlreiche weitere Faktoren zu berücksichtigen sind, etwa dessen Alter, Geschlecht, Bildungsstand, Gesundheitszustand, Familienanschluss und mögliche beziehungsweise zu erwartende Unterstützungsleistungen.
  • EuGH, 10.06.2021 - C-901/19

    Wird bei den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten subsidiärer Schutz

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Auch eine wertende Gesamtbetrachtung der aktuellen Situation unter umfassender Berücksichtigung der weiteren, die Situation des Iraks bzw. der betroffenen Region kennzeichnenden Umstände, rechtfertigt keine abweichende Einschätzung im Vergleich zu dieser quantitativen Ermittlung des Tötungs- oder Verletzungsrisikos (vgl. zu diesen Kriterien EuGH, U. v. 10.6.2021 - C-901/19 -, juris, Rn. 43.).
  • BVerwG, 20.05.2020 - 1 C 11.19

    Abschiebungsschutz; Akteur; Aufklärung; Bürgerkrieg; EuGH-Vorlage;

    Auszug aus VG Augsburg, 06.10.2022 - Au 9 K 22.30767
    Für die Zuerkennung subsidiären Schutzes infolge einer allgemein schlechten humanitären Lage bedarf es einer direkten oder indirekten Aktion eines staatlichen oder nichtstaatlichen Akteurs i.S.d. § 3c i.V.m. § 4 Abs. 3 AsylG - die ein auf die bewirkten Effekte gerichtetes Handeln oder gar Absicht jenseits nicht intendierter Nebenfolgen erfordert -, auf deren Basis der (nicht-)staatliche Akteur die unmenschliche Lebenssituation im Sinne einer Zurechenbarkeit zu verantworten hat (vgl. BVerwG, U. v. 20.5.2020 - 1 C 11.19 -, juris, Rn. 13 m.w.N.).
  • BVerfG, 12.02.2008 - 2 BvR 2141/06

    Verletzung des Grundrechts auf Asyl (Art 16a Abs 1 GG) durch unzureichende

  • BVerfG, 20.12.2006 - 2 BvR 2063/06

    Verfassungsmäßigkeit der Ablehnung der Feststellung eines krankheitsbedingten

  • VG Köln, 26.02.2014 - 23 K 5187/11

    Pakistan, Asyl, subsidiärer Schutz, interner Schutz, Todesstrafe, Meldewesen

  • VGH Bayern, 29.04.2020 - 5 ZB 20.30994

    Keine Gruppenverfolgung von Sunniten im Irak

  • OVG Niedersachsen, 05.11.2020 - 9 LA 107/20

    Bagdad; Gruppenverfolgung; Irak; Iran; Mossul; Soleimani; Spannungen, politische;

  • VG Freiburg, 09.09.2003 - A 1 K 11256/03

    Bestätigung der Asylablehnung - Begründung des Gerichts

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